Zahnzusatzversicherung kündigen, aber wie?

Es gibt verschiedene Gründe für die Kündigung einer Zahnzusatzversicherung. So kann ein alter Vertrag unzureichende Leistungen aufweisen, die Beiträge werden zu teuer oder der Versicherte will auf den Schutz der Police in Zukunft verzichten. Dennoch sollte dieser Schritt gut überlegt sein. Denn wer später erneut eine Zahnzusatzversicherung abschließen möchte, muss unter Umständen deutlich höhere Prämien bezahlen.

Eine Zahnzusatzversicherung lässt sich in der Regel problemlos kündigen. Allerdings bietet die Versicherung einen wichtigen finanziellen Schutz. Daher sollte die Kündigung nicht ohne weiteres erfolgen. Nur wenn es sich um einen schlechten oder sehr teuren Vertrag handelt, ist eine Kündigung und gegebenenfalls der Wechsel der Zahnzusatzversicherung ratsam.

Bei Kündigung und Wechsel auf Vertragsbedingungen achten

Da sich die Höhe der Versicherungsbeiträge am Einstiegsalter des Versicherten richtet, ist ein erneuter Abschluss einer Zahnzusatzversicherung oftmals mit Mehrkosten verbunden. Wenn die Police gute Leistungen bietet, ist es daher sinnvoller beim alten Anbieter zu bleiben. In jedem Fall sollte vor einem Wechsel der Versicherung ein genauer Tarifvergleich durchgeführt und ein Blick in die Vertragsbedingungen der neue Police geworfen werden.

Gerade bei der Zahnzusatzversicherung ist es wichtig, zu überprüfen, welche Leistungen erstattet werden und in welchem Umfang. Werbeträchtige Versprechungen wie eine 100%ige Erstattung von Zahnarztkosten sollten mit Vorsicht genossen werden, da sich diese Angaben auch auf nur einen Teilbereich oder die medizinische Regelversorgung beziehen können. Im Zweifelsfall bleiben Versicherte bei so einem Vertrag noch immer auf einem Großteil der Kosten sitzen.

Kündigungsfrist der Zahnzusatzversicherung

Eine ordentliche Kündigung der Zahnzusatzversicherung ist in der Regel mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Ausschlaggebend für die Kündigungsfrist der Zahnzusatzversicherung ist also das Datum des Versicherungsabschlusses bzw. der Versicherungsbeginn. Unter Umständen regelt der Vertrag aber auch, dass die Kündigung sich am Kalenderjahr orientiert. In diesem Fall muss die Zahnzusatzversicherung bis zum 30. September gekündigt werden.

Es gibt darüber hinaus aber auch die Möglichkeit eine Zahnzusatzversicherung außerordentlich zu kündigen. Ein entsprechendes Sonderkündigungsrecht haben Versicherte bei einer Beitragserhöhung oder einem Schadensfall.

Sonderfall - Zahnzusatzversicherung mit Sofortleistung: Derzeit gibt es in Deutschland einen Versicherungstarif, der keine Wartezeit aufweist und auch bei Behandlungen greift, die bereits geplant waren oder begonnen wurden. Dieser Tarif der ErgoDirekt hat allerdings eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Das heißt, dass eine vorzeitige Kündigung hier nicht ohne weiteres möglich ist.